Organisationsssatzung
für das Kommunalunternehmen
Häfen Schlüttsiel und Halligen
Aufgrund der §§ 19d Abs. 2 und 19d Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 122) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GkZ und § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 58) in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vom 24. Mai 2023 folgende Organisationssatzung erlassen:
§ 1 Name, Sitz, Stammkapital
(1) Das Kommunalunternehmen "Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen" ist ein selbstständiges Unternehmen der Gemeinden Gröde, Hallig Hooge und Langeneß, des Amtes Pellworm und des Zweckverbandes Schlüttsiel in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 19b GkZ. Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen "Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen" mit dem Zusatz "Anstalt des öffentlichen Rechts". Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Husum.
(4) Das Kommunalunternehmen ist mit einem dem Gegenstand und dem Unternehmensumfang angemessenen Stammkapital ausgestattet. Die Träger haften nicht für Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens, sind aber verpflichtet, die AÖR mit den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mitteln auszustatten.
(5) Das Stammkapital beträgt 120.000,00 Euro und wird eingebracht vom Amt Pellworm.
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
(1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist der Betrieb von Häfen.
(2) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, an Stelle der Gemeinden, des Amtes oder des Zweckverbandes Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Die Rechtssetzungsbefugnis schließt ein, dass das Kommunalunternehmen gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe erheben und die Vollstreckung nach VwG veranlassen kann.
(3) Das Kommunalunternehmen kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn es dem Anstaltszweck dient.
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt im Rahmen des Anstaltszwecks für Dritte tätig zu werden.
§ 3 Organe
Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5- 7).
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus besteht aus bis zu 2 Mitgliedern. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, sind sie alleinvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat und der Beteiligungsverwaltung halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die Beteiligungsverwaltung zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden haben können, sind sie und der Verwaltungsrat und die Beteiligungsverwaltung hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(7) Der Vorstand ist auch zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis A12. Der Vorstand ist zugleich oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der weiteren Beschäftigten.
(8) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die vor allem Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen sowie Zuständigkeiten enthält.
(9) Das für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Für die Mitglieder werden Vertreterinnen und Vertreter bestellt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind der/die Bürgermeister(in), der/die Amtsvorsteher(in) und der/die Zweckverbandsvorsteher(in).
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Gemeindevertretungen auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die den Gemeindevertretungen angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen über die entsprechende Sachkunde verfügen und haben sich entsprechend laufend fortzubilden.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Interesse ihrer Gemeinde zu verfolgen und ihrer Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen; die §§ 19 bis 25 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrates
1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung ist Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. Ein einzelnes Mitglied kann ebenfalls über alle Angelegenheiten Berichterstattung verlangen, jedoch nur an den Verwaltungsrat.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
- Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Organisationssatzung übertragenen Aufgabenbereiches nach § 2 Abs. 2
- Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen
- Bestellungen und Abberufungen des Vorstandes sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes
- Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und anderen Beschäftigten, soweit der Vorstand nicht zuständig ist
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
- Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens
- den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung des Abschlussprüfers
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Ergebnisverwendung
- Entlastung des Vorstandes
- Zustimmungen nach § 18 Abs. 5 KUVO
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte.
(4) Im Fall der Nummern 1 und 2 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Vertretungskörperschaft.
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tag, Zeit und Ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am 7. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 3 Tage verkürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Mitglied des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragt.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand per Beschluss ausschließen, sofern ein oder mehrere konkrete Beratungsgegenstände es aus Sicht des Verwaltungsrates erfordern.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlungen mehrheitlich zustimmt oder
b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(6) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrats zurückgestellt worden, und wird der Verwaltungsrat zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(7) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(8) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 8 Verpflichtungserklärung
Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Kommunalunternehmens durch den Vorstand.
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUVO) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Gemeinden zuzuleiten.
(3) Der Wirtschaftsplan muss den Gemeindevertretungen vor Beginn des Wirtschaftsjahres zur Kenntnis gegeben werden.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 11 Veröffentlichungen
Satzungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen des Kommunalunternehmens werden im Internet unter der Internet-Adresse des Kommunalunternehmens Häfen Schlüttsiel und Halligen www.schluettsiel-halligen.de unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht.
§ 12 Anhang des Jahresabschlusses
§ 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. Die in § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift für die Mitglieder des Vorstandes des Verwaltungsrats zu machen, die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9a des Handelsgesetzbuchs angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GkZ
§ 13 Rechte und Aufgaben der Beteiligungsverwaltung
Die Beteiligungsverwaltung der Stadt Husum/Amt Pellworm und des Amtes Mittleres Nordfriesland dürfen sich, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, jederzeit über Angelegenheiten des Kommunalunternehmens informieren, an dessen Sitzungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.
§ 14 Austritt von Trägern
(1) Hat ein Träger den öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit dem die AÖR errichtet wurde, gekündigt, so erfolgt der Austritt des Trägers durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger und der AÖR und die Änderung dieser Organisationssatzung. Der Austritt bedarf nach Maßgabe von § 19d Abs. 4 Satz 2 GkZ der Zustimmung aller Träger und ist nach § 19d Abs. 4 Satz 2 GkZ der Kommunalaufsicht anzuzeigen.
(2) Der austretende Träger erhält die von ihm auf das Stammkapital geleistete Bareinlage zurückgezahlt. Eine Verzinsung von Bareinlagen erfolgt nicht.
§ 15 Inkrafttreten
1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig wird die Organisationssatzung vom 29. März 2012, einschließlich der Nachträge 1 bis 4 aufgehoben.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Husum, den 24. Mai 2023
Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen
gez. Jürgen Kolk
Vorsitzender
Die Veröffentlichung erfolgte aufgrund der Rechtslage an den Bekanntmachungstafeln der beteiligten Mitglieder der Anstalt öffentlichen Rechts.