Hafenbenutzungsordnung

Anordnung über die Benutzung der Häfen Hooge, Langeneß, Gröde und Schlüttsiel seiner Anlagen und Einrichtungen

Aufgrund des § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung- HafVO) vom 9. Februar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2005, Seite 151) wird folgende Hafenbenutzungsordnung erlassen:

l. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Hafenbenutzungsordnung gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) vom 9. Februar 2005 für die Häfen auf Hooge, Langeneß, Gröde und Schlüttsiel mit Ausnahme der Sportboothäfen, für die eigene Benutzungsordnungen vorliegen.

§ 2 Zweckbestimmung

Die Häfen Hooge, Langeneß, Gröde und Schlüttsiel sind öffentliche Häfen. Die Anlagen der Fähr- und Versorgungshäfen dienen dem Umschlag, der damit verbundenen Lagerung von Gütern und dem Personenverkehr.

§ 3 Entgelte

Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der Häfen sind Entgelte nach der Entgeltordnung des Hafenbetriebes Schlüttsiel/Halligen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Die Entgeltordnung für die Häfen kann im jeweiligen Hafenamt eingesehen werden.

II. Hafenbenutzung

§ 4 Liegeplätze

Liegeplätze werden durch das Hafenamt zugewiesen. Ohne Zustimmung des Hafenamtes dürfen zugewiesene Liegeplatze nicht gewechselt werden. Passagier- und Fährschiffe sowie Kleinfahrzeuge, die einen fahrplanmäßigen Linienverkehr betreiben, gehen bei Benutzung der Liegeplätze allen anderen Schiffen vor.

§ 5 Verkehrsregeln

Für das Ein- und Auslaufen besteht folgende Regelung:

  • Ein- und Auslaufende Wasserfahrzeuge dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h, fahren.
  • Auslaufende Wasserfahrzeuge haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Wasserfahrzeugen.

§ 6 Vertretung der Schiffsführung und Bewachung der Fahrzeuge

Wasserfahrzeuge mit Heimathafen in einem der Häfen werden von den Vorschriften des § 22 Abs. 1 HafVO befreit, sofern sichergestellt werden kann, dass der Schiffsführer/die Schiffsführerin oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin oder eine für das Wasserfahrzeug verantwortliche ortsansässige Person erreichbar ist.

§ 7 Drehen der Schiffsschraube 

Es ist untersagt, im Hafen Maschinenproben durchzuführen oder Schiffsschrauben längere Zeit laufen zu lassen.

§ 8 Laden und Löschen 

Lade-, Lösch-, Bunker- und Geschirrarbeiten dürfen nur von den Unternehmen ausgeführt werden, die vom Hafenbetrieb zugelassen sind, soweit Schiffer sie nicht in eigener Regie durchführen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

Schüttgüter und greiferfähiges Gut dürfen nur gelöscht werden, wenn vorher von der Verladekaje zum Schiff Persennige oder dergleichen angebracht sind, um eine Verunreinigung des Hafenbeckens zu vermeiden.

§ 9 Lagern von Gütern

Die Lagerung von Gütern aller Art auf den Kai- und sonstigen Hafenanlagen bedarf der Erlaubnis und Platzanweisung durch die Hafengesellschaft. Die Lagerzeit kann begrenzt werden. Güter, die für die Gesundheit oder Umwelt gefährlich oder aus anderen Gründen für eine Lagerung ungeeignet erscheinen, sind von der Lagerung ausgeschlossen.

§ 10 Verunreinigung der Kaianlagen

Nach Beendigung der Lade- oder Löschvorgänge sowie nach der Lagerung von Gütern sind Verunreinigungen auf den Kaianlagen ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen.

III. Besondere Maßnahmen

§ 11 Verstöße gegen die Hafenbenutzungsordnung

Bei Verstößen gegen die Hafenbenutzungsordnung kann die Hafenbehörde auf Kosten des Verursachers die durch die Verstöße hervorgerufenen Störungen und Schäden beseitigen lassen und die unverzügliche entschädigungslose Räumung der Liegeplätze verlangen.

§ 12 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Die Beauftragten der Hafenbehörde sind berechtigt, bei Gefahren für die Umwelt, für Hafenanlagen sowie für Fahrzeuge ihnen geeignet erscheinende Maß nahmen zur Abwehr von Schaden zu ergreifen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Gefahr Verantwortlichen. Eine Verpflichtung der Hafenbehörde, tätig zu werden, wird hierdurch nicht begründet.

IV. Haftung

§ 13 Haftungspflicht

Jedermann haftet für alle Schäden, die er, seine Bediensteten oder Beauftragten an den Hafenanlagen und -einrichtungen verursachen. Zu den Schäden gehören auch Verschmutzungen. Ansprüche Dritter haben die Benutzer dem Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen von der Hand zu halten. 

§ 14 Haftungsbeschränkungen

 Die Hafenverwaltung haftet nicht

  • für Einbruch-, Diebstahl-, Wasser-, Eis-, Feuer- oder Explosionsschaden;
  • für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Eingriffe von Behörden entstehen;
  • für Schaden bei Hilfeleistungen, zu denen sie nicht verpflichtet ist; 

Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Schäden auf vorsätzlichem Handeln von Beauftragten der Hafenverwaltung beruhen.

V. Schlussbestimmungen

§ 15 Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehung mit der Hafenverwaltung gilt deutsches Recht.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hooge, Langeneß, Gröde oder Schlüttsiel, Gerichtsstand Niebüll.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Hafenbenutzungsordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

 

Husum, 29. März 2012

Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen
Vorstand