Entgeltordnung für die Häfen Hooge, Langeneß, Gröde und Schlüttsiel

Mit Beschluss des Verwaltungsrates des „Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen vom 29. März 2012 wird folgende Entgeltordnung erlassen:

(einschl. des 1. Nachtrages vom 15. November 2012, des 2. Nachtrages vom 13. Februar 2015 und des 3. Nachtrages vom 27. November 2018)

§ 1 - Geltungsbereich

Für die Benutzung der Anleger auf den Halligen Hooge, Langeneß, Gröde und Schlüttsiel werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben. Das entgeltpflichtige Hafengebiet umfasst die Hafenflächen.

§ 2 - Zusammensetzung der Entgelte

Die nach dieser Entgeltordnung zu entrichtenden Entgelte setzen sich zusammen aus dem Anlegeentgelt, dem Kaientgelt, dem Schiffsliegeentgelt und dem Lagerentgelt.

§ 3 - Entgelterhebung 

(1) Die Entgelte werden vom Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen erhoben. Der Hafenbetrieb Schlüttsiel/Halligen kann Dritte mit der Einziehung beauftragen.

(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Benutzung der Anlagen. Die Entgelte sind sofort fällig.

(3) Für die Entgelte, die auf Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner zahlungspflichtig. Für die zu erhebenden Kaientgelte sind die Reedereien und die Benutzer als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(4) Die Sätze dieser Entgeltordnung sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Bestimmungen hinzuzurechnen. Dies gilt nicht für § 7 Abs. 3 der Entgeltordnung. Im § 7 Abs. 3 sind Bruttobeträge ausgewiesen.

(5) Zahlungsmittel ist der EURO.

§ 4 - Meldepflichten

Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder Geräteführer oder sein Beauftragter. Es gelten die Vorschriften der Hafenverordnung (HafVO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 - Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen

(1) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.

(2) Bemessungsgrundlage für Seeschiffe ist die aus dem Seeschiffsbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ). Die Länge der Fahrzeuge, Geräte oder sonstige Schwimmkörper ist die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung.

(3) Schiffspapier für die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe ist der Schiffsmessbrief.

(4) Können Ladepapiere sowie der Nachweis über die beförderte Personenzahl nicht vorgelegt werden, so hat der Meldepflichtige dem Hafenbetreiber auf Verlangen Einblick in die Geschäftsunterlagen zur Ermittlung der Ladung sowie Art und Menge des Umschlages bzw. der Zahl der beförderten Personen zu gewähren.

(5) Die Einheiten der belegten Lagerfläche in Quadratmetern werden durch Multiplikation von Länge und Breitre berechnet. Die größte Breite ist in Metern senkrecht zur Richtung der Längenmessung festzustellen.

§ 6 - Allgemeine Befreiungen

Von der Zahlung aller Entgelte sind befreit:

a) Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen;

b) Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz;

c) Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG);

d) Schiffe, die die Anlage nur zur Zollabfertigung anlaufen und sie unmittelbar nach Abfertigung wieder verlassen, soweit sie keine Sonderleistungen in Anspruch nehmen.

§ 7 - Anlegeentgelt

(1) Das Anlegeentgelt beträgt
a) für Frachtschiffe für jeden Eingang und für jeden Ausgang    0,150 EURO je BRZ

b) für Fahrgastschiffe und Fähren einschließlich solcher, die außerdem
Güter und Waren mitführen, und für sonstige Fahrzeuge der
gewerbsmäßigen Personenbeförderung als Tagessatz je Hafen     0,030 EURO je BRZ

LängeTagessatz je angefangene 24 StundenJahrespauschale
bis 15 m 2,50 EURO  125,00 EURO
von über 15m bis 20m   5,00 EURO 250,00 EURO
von über 20m bis 25m 10,00 EURO 500,00 EURO
von über 25m bis 30m  12,50 EURO   625,00 EURO
von über 30m bis 35m 17,50 EURO    875,00 EURO
von über 35m 25,00 EURO   1.250,00 EURO

Wird der entgeltpflichtige Hafen überwiegend als Liegeplatz genutzt, verdoppelt sich die Jahrespauschale.

(3) Das Anlegeentgelt für Sportfahrzeuge und sonstige kleine nicht vermessene Fahrzeuge beträgt unabhängig der Anzahl der Ein- und Ausgänge:

LängeTagessatz je angefangene 24 Stunden Jahrespauschale
je angefangenen lfd. Meter 0,75 EURO 3,00 EURO

(3) Jahrespauschalen für Fahrzeuge nach Abs. 2 und Abs. 3 der Entgeltordnung werden auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Pauschalierung muss im Januar eines Jahres gestellt werden.

§ 8 – Schiffsliegeentgelt

(1) Das Schiffsliegeentgelt ist für alle nicht befreiten Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörpern, die im entgeltpflichtigen Hafengebiet liegen, nach Ablauf von 24 Stunden seit Einlaufen zu entrichten. Das Entgelt beträgt mit Beginn des 3. Liegetages 0,10 EURO je BRZ.

(2) Für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die keinen gültigen Fahrterlaubnisschein besitzen und mindestens 120 Tage den Hafen nicht verlassen haben, beträgt das Liegeentgelt für den dem Befreiungszeitraum nach Abs. 1 folgenden Zeitraum von 14 Tagen 0,50 EURO je BRZ

§ 9 – Kaientgelt

(1) Das Kaientgelt wird, soweit keine Befreiung eintritt, für alle unter Benutzung der öffentlichen Anlagen an und von Bord gehenden Fahrgästen des gewerbsmäßigen Personenverkehrs sowie für den Umschlag von Gütern im entgeltpflichtigen erhoben.

(2) Das Kaientgelt beträgt bei jeder Benutzung für

Kaientgelte

1. Personen

a)

über 6 Jahre

je Person

0,35 EURO
2. Güter
a)

auf Rollwagen in der Fährschifffahrt

je angefangene 10 kg 0,02 Euro
b) in der Frachtschifffahrt je angefangene 100 kg 0,06 EURO
c) Speisefisch, Muscheln, Krabben je angefangene 100 kg 0,17 EURO
d) Rinder und Pferde je Stück 0,50 EURO
e) Schafe, Kälber, Ziegen und Schweine je Stück 0,25 EURO
3. Fahrzeuge
a) Personenfahrzeuge und Anhänger je angefangenen Zentimeter Fahrzeuglänge 0,0140 Euro

b)

Personenfahrzeuge und Anhänger von Personen mit 1. Wohnsitz auf den Halligen und der Insel Amrum je angefangenen Zentimeter Fahrzeuglänge 0,0070 Euro

c)

LKW, LKW-Anhänger , Omnibusse, Wohnmobile, Trecker, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

je angefangenen Meter Gesamtlänge 1,00 EURO

d)

Krafträder je 1,75 EURO
e) Fahrräder je 0,50 Euro

(3) Werden die Häfen Langeneß/Oland und Gröde am gleichen Tag angelaufen, wird das Kaientgelt für Hafeneingang und Hafenausgang nur einmal erhoben.

§ 11 - Lagerentgelt 

(1) Das Lagerentgelt ist für die Lagerung von Gütern und Ballaststoffen auf den öffentlichen Kai- und Brückenanlagen in dem entgeltpflichtigen Hafengebiet zu entrichten.

(2) Das Lagerentgelt beträgt nach einer 24-stündigen entgeltfreien Lagerfrist für jeden angefangenen Tag je m² der belegten Fläche 0,55 EURO.

(3) Widerrechtlich abgestellte Wagen, Kraftfahrzeuge, Geräte und Güter können auf Kosten der Absteller, Lagerer oder Eigentümer abgeschleppt und entfernt werden. Daneben kann je angefangene 12 Stunden ein Lagerentgelt von 1,00 EURO je m² erhoben werden.

§ 12 - Datenverarbeitung

Der Hafenbetreiber ist befugt, auf der Grundlage von Angaben von Entgeltpflichtigen ein Verzeichnis der Entgeltpflichtigen mit den für die Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Entgelterhebung nach dieser Entgeltordnung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01. 04. 2012 in Kraft. 1. Nachtrag am 01. 01. 2013, 2. Nachtrag am 01. 04. 2012, 3. Nachtrag am 01. 01.2019

Husum, 29. März 2012 (12.11.2012, 27.11.2018)

Vorstand
Norbert Gades